Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden regelmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= planmäßig Abschreibung). Nunmehr wird steuerlich die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) wieder zugelassen und zwar
- für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden,
- in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.
Im Jahr der Anschaffung- oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass die Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Januar 2020 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25 % von 4.900 € = 1.225 €.
Anschaffungskosten 2020 | 4.900,00 € | |
Abschreibung 25% von 4.900 € | 1.225,00 € | |
Buchwert am 31.12.2020 | 3.675,00 € | |
Abschreibung 2021: 3.675 € x 25% = | 918,75 € | |
Buchwert am 31.12.2021 | 2.756,25 € | |
Abschreibung 2022 | 589,06 € | |
Buchwert 31.12.2022 | 2.067,19 € | usw. |
Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in dem Zeitraum von 2 Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021) anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für
- die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
- die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.
Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.